(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung die zur Erfüllung der nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:
1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
2.Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
4.
5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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