(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 19 und 20 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
1. Schlüsselwörter;
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie;
5. geographischer Standort;
6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Entgelte;
7. zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
§ 14 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 14 § 14
…wird; 8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 17 Abs. 1 genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet; 9. öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des…
§ 16 § 16
…sind, entsprechend der Netzdienste-Verordnung und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 17 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im…
§ 18 § 18
…Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 17 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über…
§ 19 § 19
…Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: 1. die öffentliche Sicherheit; 2. die umfassende Landesverteidigung…
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