Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnittes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
4. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
5. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
6. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
7. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
8.Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 17 Abs. 1 genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet;
9. öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes einschließlich öffentlicher, in der Vollziehung tätiger, beratender Gremien und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung; weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausübt;
10. Dritter: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
- öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder
- eine auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
- Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates
ist.
§ 13 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 13 § 13
…eines der in den Anlagen 1, 2 oder 3 dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und 4. bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben ( § 14 Z 9 ) oder bei Dritten, denen gemäß § 18 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen. (2) Die Voraussetzung nach Abs…
§ 15 § 15
…Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 14 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch…
§ 21 § 21
…Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs (1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 14 Z 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und…
§ 23 § 23
…21 oder 22) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt. (3) Jeder Dritte ( § 14 Z 10 ), der Netzzugang nach § 18 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann…
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