LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeinde-Zweckzuschussgesetz

NÖ Gemeinde-Zweckzuschussgesetz

NÖ G-ZG
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Förderwerber und Art der Förderung

(1) Das Land Niederösterreich kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der budgetär dafür vorgesehenen Mittel NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbänden zur Finanzierung von kommunalen und regionalen Maßnahmen im öffentlichen Interesse Förderungen gewähren, und zwar als

1. Finanzierungsförderungen, das sind nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuschüsse zu aufgenommenen Krediten, oder

2. Maßnahmen- bzw. Projektförderungen, das sind zweckgebundene Zuschüsse zu konkreten Maßnahmen bzw. Projekten der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gemeindeverbandes.

(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2 § 2

§ 2 Richtlinien

(1) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien, zu erlassen, die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:

1. Arten der Förderung und Förderzwecke

2. Auflagen und Bedingungen für die Förderung

3. Förderantrag und Verfahrensablauf

4. Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

5. Recht der Organe des Landes, in sämtliche das Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen

6. Regelungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung bei zweckwidriger Verwendung

(2) Die Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.

§ 3 § 3

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Richtlinien gelten als Richtlinien im Sinne dieses Gesetzes. Auf Basis dieser Richtlinien gewährte Förderungen sowie bestehende Förderzusagen bleiben rechtswirksam.