§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 2 § 2 — NÖ G-ZG
(1) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien, zu erlassen, die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:
1. Arten der Förderung und Förderzwecke
2. Auflagen und Bedingungen für die Förderung
3. Förderantrag und Verfahrensablauf
4. Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
5. Recht der Organe des Landes, in sämtliche das Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen
6. Regelungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung bei zweckwidriger Verwendung
(2) Die Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.