§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Richtlinien gelten als Richtlinien im Sinne dieses Gesetzes. Auf Basis dieser Richtlinien gewährte Förderungen sowie bestehende Förderzusagen bleiben rechtswirksam.
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