§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Das Land Niederösterreich kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der budgetär dafür vorgesehenen Mittel NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbänden zur Finanzierung von kommunalen und regionalen Maßnahmen im öffentlichen Interesse Förderungen gewähren, und zwar als
1. Finanzierungsförderungen, das sind nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuschüsse zu aufgenommenen Krediten, oder
2. Maßnahmen- bzw. Projektförderungen, das sind zweckgebundene Zuschüsse zu konkreten Maßnahmen bzw. Projekten der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gemeindeverbandes.
(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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