§ 17 § 17 — NÖ FTG 2025
(1) Verantwortliche gemäß § 16 haben personenbezogene Daten, die zur Erstellung einer Datenquelle gemäß § 23 TDBG 2012 verarbeitet werden und geeignet sind, fehlerhafte Einträge in der Transparenzdatenbank zu bewirken (nach Maßgabe der Art. 16 und 17 DSGVO), zu diesem Zweck unverzüglich zu übermitteln (insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 3). Kann die Berichtigung oder die Löschung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 TDBG 2012 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen oder zu löschen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
(2) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht – sieben Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
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