(1) Die Lehrperson ist entsprechend ihrer Verwendung und der Erfüllung der besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 1 in eine Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML einzureihen. Dabei ist die anteilsmäßige Einreihung in mehr als eine Entlohnungsgruppe nicht zulässig.
(2) Hat die Lehrperson, bezogen auf das Schuljahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben zu erfüllen, die mehr als einer Verwendung der Anlage 1 entsprechen, so ist die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe aufgrund einer Gewichtung der Aufgaben vorzunehmen.
(3) Die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 127 § 127
…5.316,6 4.923,1 4.014,2 (11) Ist eine Lehrperson in den Fällen des Abs. 3 und 4 in das Entlohnungsschema MLP einzureihen, so ist § 89a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 2 zu erfüllen sind. Dies gilt auch im Fall einer Verwendungsänderung der in das…