(1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, ist in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2016 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehende Einstufung zu erfolgen.
(3) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L.
(4) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol zwar vor dem 1. September 2016 begonnen hat, jedoch am 1. September 2016 nicht mehr aufrecht ist, ist im Fall der neuerlichen Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes wieder in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(5) Lehrpersonen nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis am 1. September 2024 noch aufrecht ist und die nach den Abs. 2, 3 oder 4 in das Entlohnungsschema I L eingereiht sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und unter Berücksichtigung der Abs. 6 bis 8 in das Entlohnungsschema MLP einzureihen.
(6) Die Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 des Entlohnungsschemas I L entsprechen den Entlohnungsgruppen mlp1, mlp2, mlp3, mlp4, mlp5 und mlp6 des Entlohnungsschema MLP.
(7) Die Einreihung der Lehrpersonen, mit Ausnahme der Leiter, der betrauten Leiter und der teilbetrauten Leiter einer Landesmusikschule und der Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen hat entsprechend der am 31. August 2024 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie in die zu diesem Zeitpunkt bestehende Einstufung zu erfolgen.
(8) Lehrpersonen, die am 1. September 2024 als Leiter, betrauter Leiter oder teilbetrauter Leiter an einer Landesmusikschule bestellt sind, sind unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe mlp1 einzureihen. Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter bis zum Wirksamwerden der nächsten Vorrückung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Differenzbetrages. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9) Lehrpersonen, die am 1. September 2024 als Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen bestellt sind, sind unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe mlp1a einzureihen.
(10) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema MLP beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe | ||||||
mlp1 | mlp1a | mlp2 | mlp3 | mlp4 | mlp5 | mlp6 | |
1 | 3.398,2 | 3.246,2 | 3.094,1 | 2.901,0 | 2.779,4 | 2.627,5 | 2.390,8 |
2 | 3.504,1 | 3.342,9 | 3.181,7 | 2.980,1 | 2.817,3 | 2.669,1 | 2.423,9 |
3 | 3.648,6 | 3.457,4 | 3.266,4 | 3.060,7 | 2.852,1 | 2.712,4 | 2.456,3 |
4 | 3.895,8 | 3.635,3 | 3.374,8 | 3.160,8 | 2.892,7 | 2.757,9 | 2.489,4 |
5 | 4.154,5 | 3.856,4 | 3.558,3 | 3.324,6 | 2.995,2 | 2.857,4 | 2.533,7 |
6 | 4.410,3 | 4.088,6 | 3.766,8 | 3.492,8 | 3.159,3 | 2.988,4 | 2.600,9 |
7 | 4.661,8 | 4.323,5 | 3.985,2 | 3.668,0 | 3.320,7 | 3.120,6 | 2.684,4 |
8 | 4.922,0 | 4.573,7 | 4.225,4 | 3.858,5 | 3.479,3 | 3.249,5 | 2.773,0 |
9 | 5.181,6 | 4.824,4 | 4.467,3 | 4.051,4 | 3.638,9 | 3.380,2 | 2.867,0 |
10 | 5.423,5 | 5.067,8 | 4.711,9 | 4.248,0 | 3.798,9 | 3.512,6 | 2.966,3 |
11 | 5.680,7 | 5.318,7 | 4.956,7 | 4.440,9 | 3.996,2 | 3.677,7 | 3.067,4 |
12 | 5.937,8 | 5.569,4 | 5.201,2 | 4.636,8 | 4.186,7 | 3.857,1 | 3.167,8 |
13 | 6.196,3 | 5.821,0 | 5.445,8 | 4.832,7 | 4.375,6 | 4.036,5 | 3.270,6 |
14 | 6.452,0 | 6.067,7 | 5.683,4 | 5.023,4 | 4.565,9 | 4.214,1 | 3.391,6 |
15 | 6.721,6 | 6.313,1 | 5.904,6 | 5.197,0 | 4.739,8 | 4.379,7 | 3.530,7 |
16 | 6.966,4 | 6.552,2 | 6.137,9 | 5.380,7 | 4.912,1 | 4.542,5 | 3.669,3 |
17 | 7.087,4 | 6.730,8 | 6.374,2 | 5.569,6 | 5.101,2 | 4.717,5 | 3.805,7 |
18 | 7.453,9 | 6.998,8 | 6.543,7 | 5.703,1 | 5.277,6 | 4.884,3 | 3.944,7 |
19 | - | - | - | - | 5.316,6 | 4.923,1 | 4.014,2 |
(11) Ist eine Lehrperson in den Fällen des Abs. 3 und 4 in das Entlohnungsschema MLP einzureihen, so ist § 89a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 2 zu erfüllen sind. Dies gilt auch im Fall einer Verwendungsänderung der in das Entlohnungsschema MLP eingereihten Lehrpersonen.
(12) Für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.
(13) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson weitere zwei Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 127 § 127
(1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, ist in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2016 jew…
§ 118 § 118
…bis 9. Abschnitt. (5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde die im §…