Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach
4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind. am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen
a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. b
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“
Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen
a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen (Fach-)Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 89a § 89a
…1) Die Lehrperson ist entsprechend ihrer Verwendung und der Erfüllung der besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 1 in eine Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML einzureihen. Dabei ist die…
§ 4 § 4
…1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des…