(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung ihrer Jahresnorm um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
a) das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat,
b) die Jahresnorm der Lehrperson während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
c) die Entlohnung der Lehrperson während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.
Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten. Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 3. Mit der Lehrperson kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Lehrperson, der eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
(4) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
(5) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
(6) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit der Lehrperson für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
(7) § 69 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 61b § 61b
(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung ihrer Jahresnorm um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn a) das Dienstverhältnis unu…