(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.
(4) Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden, sofern der Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.
(6) Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 46 § 46
(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs St…
§ 119e § 119e
…6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. (2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur…
§ 2 § 2
…alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage. (5) Schulfreie Tage sind: a) die Sonntage, b) die Samstage, soweit in den §§ 46 Abs. 3 und 53 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, c) der 26. Oktober (Nationalfeiertag), d) die drei Schultage vor dem 1…
§ 53 § 53
…die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 anzuwenden. (2) Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm…