(1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium hat und
b) die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.
(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. b gilt, wer
a) die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt,
b) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
c) nach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern bzw. Studierenden unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
(3) Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:
a) ein Vertreter des Dienstgebers als Vorsitzender,
b) ein weiterer Vertreter des Dienstgebers,
c) drei fachkundige Personen,
d) ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
e) die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die Vertrauensperson.
(4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
(5) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 4 § 4
…Vorsitzender, b) ein weiterer Vertreter des Dienstgebers, c) drei fachkundige Personen, d) ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter, e) die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die Vertrauensperson. (4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend…
§ 29 § 29
…Person, auf die sich die dienstliche Tätigkeit bezieht, oder b) in der dienstlichen Tätigkeit selbst gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. (4) Ist eine Dienstverhinderung der Lehrperson ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies die Lehrperson unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen…
§ 39 § 39
…Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. (4) Ist die Lehrpersonen mehr als einer Landesmusikschule oder einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium zugewiesen, so ist für jede Verwendung eine gesonderte Verwendungsbeurteilung durchzuführen. (5) Von…
§ 6 § 6
…soll oder c) die Lehrperson darum ersucht. Bei einer Änderung der Zuweisung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes…