(1) Der Leiter hat bis zum Ende des Unterrichtsjahres für alle Lehrpersonen eine Verwendungsbeurteilung für das laufende Unterrichtsjahr durchzuführen, in der zu beurteilen ist, ob der zu erwartende Arbeitserfolg
a) nicht aufgewiesen,
b) aufgewiesen,
c) in besonderem Maß aufgewiesen,
d) durch besondere Leistungen überschritten oder
e) durch besondere Leistungen erheblich überschritten
wurde. Der Verwendungsbeurteilung hat eine Unterrichtsbeobachtung vorauszugehen.
(2) Die Verwendungsbeurteilung hat insbesondere Feststellungen zu enthalten über
a) Leistungen in den Bereichen pädagogische, künstlerische, erzieherische und soziale Tätigkeit,
b) musikalisch-kulturelle Bildungsarbeit, organisatorische Tätigkeit und Elternarbeit sowie
c) die Erfüllung der übertragenen Funktionen und administrativen Aufgaben.
(3) Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Ist die Lehrpersonen mehr als einer Landesmusikschule oder einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium zugewiesen, so ist für jede Verwendung eine gesonderte Verwendungsbeurteilung durchzuführen.
(5) Von der Verwendungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
a) das Dienstverhältnis der Lehrperson weniger als fünf Monate vor dem Ende des Unterrichtsjahres begonnen hat oder
b) die Lehrperson der Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zum Ende des Unterrichtsjahres weniger als fünf Monate zugewiesen ist.
(6) Eine Verwendungsbeurteilung ist nicht durchzuführen, wenn
a) das Dienstverhältnis der Lehrperson vor dem Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres endet oder
b) die Lehrperson im gesamten Unterrichtsjahr keine Dienstleistung erbringt oder
c) die Lehrperson im jeweiligen Unterrichtsjahr
1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht weiter beschäftigt werden darf oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist,
2. einen Karenzurlaub antritt oder
3. einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 antritt.
Tritt die Lehrperson ihren Dienst im Fall der lit. c vor dem Ende des Unterrichtsjahres wieder an, so ist eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn die Lehrperson dies schriftlich verlangt oder der Leiter dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 39a vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
(7) Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, die Lehrperson erklärt bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich, ab dem folgenden Unterrichtsjahr an der Verwendungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie von der Lehrperson schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Unterrichtsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Verwendungsbeurteilung abzusehen.
(8) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Leiter für eine Lehrperson immer dann eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Dienstgeber dies aufgrund dienstrechtlicher Erfordernisse verlangt.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 39 § 39
(1) Der Leiter hat bis zum Ende des Unterrichtsjahres für alle Lehrpersonen eine Verwendungsbeurteilung für das laufende Unterrichtsjahr durchzuführen, in der zu beurteilen ist, ob der zu erwartende Arbeitserfolg a) nicht aufgewiesen, b) aufgewiesen, c) in besonderem Maß aufgewiesen, d) durch beson…
§ 39a § 39a
…1) Der Leiter hat die Verwendungsbeurteilung nach § 39 Abs. 1 im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit der Lehrperson zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren…