(1) Die Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Lehrperson kann auch mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Die Zuweisung kann geändert werden, wenn
a) die Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium nicht mehr in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausmaß verwendet werden kann,
b) das Beschäftigungsausmaß der Lehrperson geändert wird,
b) die Lehrperson zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden soll oder
c) die Lehrperson darum ersucht.
Bei einer Änderung der Zuweisung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung am Landeskonservatorium und sind sie diesem nicht zugewiesen, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes im Sinn des ersten Satzes sowie die Absolvierung eines Probespiels voranzugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist jeweils anzuwenden.
(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 6 § 6
(1) Die Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Lehrperson kann auch mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen u…
§ 114 § 114
…Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, so ist als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reisebewegung die zum Ort der Dienstverrichtung nächstgelegene Dienststelle anzusehen, e) die §§ 6 und 7, f) § 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben, g) die §§ …