MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
1. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
(1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet § 43a Abs 4 Anwendung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
§ 8 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
…§ 8 (1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner…
§ 40 Nebentätigkeit
…oder 72 teilbeschäftigt ist; 2. die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder 3. die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 88…
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
…72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine…
§ 172 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…oder eines Beamten( § 127 ); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten ( § 71 und 72 , §§ 15h oder 15i MSchG , §§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist…
Rückverweise