(1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet § 43a Abs 4 Anwendung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
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