§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis — MagBeG
(1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet § 43a Abs 4 Anwendung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
§ 8 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
…Ernennung im Dienstverhältnis § 8 (1) Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner…
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
…72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine…
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…oder 2. die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen, umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 3 Z 1 lit a bis c und Abs 3 Z…
§ 40 Nebentätigkeit
…oder 72 teilbeschäftigt ist; 2. die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt; oder 3. die bzw der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 88…
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