MagBeG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 zu verfügen, wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilbeschäftigung nach § 72 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilbeschäftigung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Teilbeschäftigung nach § 72 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 73 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
…§ 73 (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den…
§ 72a Pflegeteilzeit
…Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 73 bleibt unberührt.…
§ 92 Familienhospizfreistellung
…darf jedoch nicht überschritten werden. (2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf eine Teilbeschäftigung sind die §§ 71, 73, 177b Abs 4, 172 Abs 1 und 3 und 179 anzuwenden. Auf eine gänzliche Dienstfreistellung findet § 86 Abs 2 Anwendung…
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