(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter dauernd, nicht nur vorübergehend, mit Aufgaben betraut werden soll, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle zuzuordnen sind. Eine Dienstzuteilung (§ 42) berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht. Eine solche Zuordnungsänderung ist abgesehen von den Bestimmungen des Abs 3 nur zulässig, wenn die bzw der Bedienstete sämtliche für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2) Zuordnungsänderungen werden unterschieden in:
1. Höherreihungen: Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein höheres Gehalt verbunden ist;
2. Rückreihungen: Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedriges Gehalt verbunden ist;
3. Umreihungen: Zuordnungen zu einer Modellstelle, mit der ein gleich hohes Gehalt verbunden ist.
Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.
(3) Höherreihungen und Umreihungen sind bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses zulässig. Eine Zuordnungsänderung einer bzw eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Grundausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Grundausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw der Bedienstete die Grundausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Zuordnungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw höhergereiht worden war. Die bzw der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Zuordnungsänderung unterblieben wäre. § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) ist nicht anzuwenden.
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
1. auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der bzw des Bediensteten;
2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben der oder des Bediensteten oder der Organisationsänderung einer Dienststelle;
3. bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses;
4. wenn eine bestehende Zuordnung nicht im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;
5. bei Vertragsbediensteten beim Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;
6. wenn die weitere Belassung der bzw des Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung ihrer bzw seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist;
7. das Vorliegen von Feststellungen gemäß § 97 Abs 1 Z 3;
8. bei Beamtinnen und Beamten zudem wenn eine Disziplinarstrafe (§ 113) rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Zuordnung zur bisherigen Modellstelle nicht vertretbar erscheint;
9. bei Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung.
(5) Zuordnungsänderungen werden mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung jedoch eine probeweise Zuordnung gemäß § 43b vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten wirksam.
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