MagBeG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 42 Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Abteilung betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2. die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen Abteilung zuzuteilen.
§ 42 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 42 Dienstzuteilung
…§ 42 (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben…
§ 121 Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden: 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2…
§ 43a Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu
…Aufgaben betraut werden soll, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle zuzuordnen sind. Eine Dienstzuteilung ( § 42 ) berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht. Eine solche Zuordnungsänderung ist abgesehen von den Bestimmungen des Abs 3 nur zulässig, wenn die bzw der Bedienstete…
§ 68 Nachtarbeit
§ 68 (1) Die Dienstzeit von Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dienstz…
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