§ 121 Disziplinarverfahren, Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Soweit in diesem Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 82; sowie
2. das Zustellgesetz.
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