(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 168e Erschwernisabgeltung
…Erschwernisabgeltung § 168e (1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von…
§ 168g Einstufung nach Zuordnungsänderungen
…Abs 5) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (§ 168e) dem Vergleichseinkommen (Z 2) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet…
§ 168b Monatsbezug und Sonderzahlung
…ist (§ 39b), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß § 168c), und 2. folgenden allfälligen Bezugsbestandteilen: a) der Erschwernisabgeltung (§ 168e), b) der Kinderzulage (§ 177a), c) der Wahrungszulage bei Rückreihung (§ 168h); d) der Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung (§ …
§ 83 Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung (§ 168e) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des…
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