MagBeG
Gliederung
(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
§ 168e MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 168e Erschwernisabgeltung
…§ 168e (1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse ( § 39 Abs 4 ) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von…
§ 168g Einstufung nach Zuordnungsänderungen
…Abs 5 ) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung ( § 168e ) dem Vergleichseinkommen (Z 2) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet…
§ 168b Monatsbezug und Sonderzahlung
…ist ( § 39b ), sowie durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung gemäß § 168c ), und 2. folgenden allfälligen Bezugsbestandteilen: a) der Erschwernisabgeltung ( § 168e ), b) der Kinderzulage ( § 177a ), c) der Wahrungszulage bei Rückreihung ( § 168h ); d) der Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Zuordnung ( § …
§ 83 Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt, die Erschwernisabgeltung ( § 168e ) und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des…
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