(1) Eine Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 1 und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 3 (Umreihung) hat nur die im Abs 2 genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2) Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des § 43a Abs 2 zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
(3) Für die Einstufung bei einer Höherreihung gelten folgende Bestimmungen:
1. Mit dem Wirksamwerden der Höherreihung (§ 43a Abs 5) ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle einzustufen, die betragsmäßig unter Einbeziehung einer allenfalls vorgesehenen Erschwernisabgeltung (§ 168e) dem Vergleichseinkommen (Z 2) entspricht. Wenn betragsmäßig keine dem Vergleichseinkommen genau entsprechende Einkommensstufe besteht, ist jene zu wählen, die dieses Vergleichseinkommen im geringsten Ausmaß überschreitet. Eine Einstufung kann jedoch höchstens in die letzte Einkommensstufe des Einkommensbandes der neuen Modellstelle erfolgen.
2. Für die Berechnung des Vergleichseinkommens sind als erster Schritt dem aktuellen Gehalt der bzw des Bediensteten allfällige vor Beginn der Zuordnung auf den höherwertigen Arbeitsplatz gebührende Bezugsbestandteile gemäß § 168e (Erschwernisabgeltung), § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) hinzuzurechnen. Ein allfälliger Bezugsbestandteil gemäß § 168f (Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung) ist nicht zu berücksichtigen. Sodann ist zu ermitteln, um wie viele Einkommensbänder die oder der Bedienstete höher eingereiht werden soll, und diese Zahl mit 5 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, um den der Ausgangswert zur Ermittlung des Vergleichseinkommens zu erhöhen ist; der Höchstwert für diesen Prozentsatz beträgt 20 %.
3. Der für das Erreichen der nächsten Einkommensstufe im neuen Einkommensband maßgebende Zeitraum (Verweildauer gemäß § 168c Abs 2) beginnt, soweit sich aus der Z 4 nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw dem Beginn der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten.
4. Hätte die oder der Bedienstete die nächste Einkommensstufe im bisherigen Einkommensband früher als zu dem sich aus der Z 3 ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung ab dem Wirksamwerden der Höherreihung um jenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die nächste Einkommensstufe zum selben Zeitpunkt wie im bisherigen Einkommensband zu erreichen.
5. Bei einer Höherreihung nach einer auf Grund der in § 43a Abs 4 Z 2 und 3 genannten Gründe erfolgten Rückreihung kann die oder der Bedienstete zur Vermeidung von Härtefällen in jenen Fällen, in denen die Höherreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von den Z 1 bis 3 jene Einkommensstufe erhalten, die sich ergibt, wenn die zuletzt erfolgte Rückreihung unterblieben wäre.
(4) Für die Einstufung bei einer Rückreihung gelten folgende Bestimmungen:
1. Soweit nicht Z 2 Anwendung findet, erhält die oder der Bedienstete im Einkommensband der neuen Modellstelle jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die gesamten für den Erfahrungsanstieg relevanten Zeiten im neuen Einkommensband berücksichtigt werden.
2. Bei Rückreihungen nach einer vorher erfolgten Höherreihung erhält die oder der Bedienstete
a) wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bereits früher eingereiht war, abweichend von Z 1, jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die seither erfolgte(n) Zuordnungsänderung(en) unterblieben wäre(n) und
b) wenn die Rückreihung in ein Einkommensband einer Modellstelle erfolgt, in die sie oder er bisher noch nicht eingereiht war, abweichend von Z 1 jene Einkommensstufe, die sich ergibt, wenn die letzte Höherreihung sowie allfällige seither erfolgte Zuordnungsänderungen unterblieben wären und sie oder er stattdessen aus dem ursprünglichen Einkommensband direkt in das neue Einkommensband eingereiht worden wäre. Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 erfolgen.
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