Mag-PVG
Gliederung
3. Abschnitt Wahl der Dienststellenausschüsse
§ 28 Geheimhaltung
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist, und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinn des § 12 Abs. 6 fort.
(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom Hauptwahlausschuß aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden