(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist, und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht durch die Personalkommission oder den Betroffenen entbunden worden sind. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinn des § 12 Abs. 6 fort.
(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom Hauptwahlausschuß aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder Anwendung.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.…
§ 23
…d) durch Ernennung auf den Dienstposten einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle sowie durch Versetzung zu einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle; e) durch Aberkennung gemäß § 28 Abs 3 erster Satz. (5) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, tritt an seine Stelle das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied aus jenem Wahlvorschlag, der das…
§ 14 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
…ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; c) Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs 3 zweiter Satz). Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.…