(1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1, eine Unterstützungserklärung nach § 46 Abs. 4, eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einen amtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
§ 55 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 55 § 55*) Amtlicher Stimmzettel
…1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen. (2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die…
§ 41
…für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster anzulegen und die Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 1 lit. a und b in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen. (2) …
§ 46
…land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 wahlberechtigten Personen des sie betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017…
§ 54 § 54*) Briefwahlkarte, Wahlkuverts
…1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen. (2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009…
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