LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
5. Unterabschnitt*) Abstimmungsverfahren § 52*) Teilnahme an der Wahl
§ 54 § 54*) Briefwahlkarte, Wahlkuverts
(1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
§ 71 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 71 § 71*) Verordnungen
…beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1 , eine Unterstützungserklärung nach § 46 Abs. 4 , eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einen amtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses…
Rückverweise