(1) Wahlwerbende Wählergruppen – in der Folge als Parteien bezeichnet – haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens acht Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
a) die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;
b)das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift (§ 41 Abs. 3) anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlkörper zu vergebenden Mandate;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters;
d) die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 wahlberechtigten Personen des sie betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
§ 47 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 47 § 47*) Prüfung der Wahlvorschläge
…1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. (2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingebracht wurden ( § 46 Abs. 1 ), b) den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 nicht entsprechen, c) nicht ausreichend unterstützt sind ( § 46 Abs. 4 ). *) Fassung LGBl.Nr…
§ 51 § 51*) Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge
…Wahlkommission die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. (5) In der Kundmachung nach Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 46 Abs. 2 lit. a bis c in einer für alle Parteien gleichen Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als…
§ 49 § 49*) Streichung von Wahlwerbern
…1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen. (2) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission…
§ 50 § 50*) Ergänzungsvorschläge
…spätestens sieben Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein. (2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009…
Rückverweise