(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster anzulegen und die Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 1 lit. a und b in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen.
(2) Die beiden Wählerverzeichnisse sind automationsunterstützt zu führen. Jeder Wahlberechtigte ist in das jeweilige Wählerverzeichnis geordnet nach dem Namensalphabet einzutragen, wobei im Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten getrennt von den wahlberechtigten natürlichen Personen und weiters untergliedert nach ihrer Rechtsform zu führen sind.
(3) Von wahlberechtigten natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen. Bei Personen, die in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, gilt als Wohnanschrift die Hauptwohnsitzadresse. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg, so gilt als Wohnanschrift jene Anschrift, die bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung gemeldet ist, sofern dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer keine andere Anschrift bekannt gegeben wird.
(4) Von wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten sind der Name und der Sitz sowie der Name und die Wohnanschrift ihres wahlberechtigten Vertreters einzutragen. Als wahlberechtigter Vertreter kommen nur Personen in Betracht, die zur Vertretung der juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer ihren wahlberechtigten Vertreter samt Wohnanschrift bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
§ 43 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 43 § 43*) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
…Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters ( § 41 Abs. 4 ) schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer Einspruch erheben. (2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen. *) Fassung…
§ 42 § 42*) Kundmachung und Auflegung des Wählerverzeichnisses
…1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag die beiden Wählerverzeichnisse ( § 41 ) im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sowie die Einsicht in diese in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen…
§ 44 § 44*) Entscheidung über Einsprüche
…Landwirtschaftskammer hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, oder die juristische Person bzw. rechtsfähige Personenmehrheit, hinsichtlich deren wahlberechtigten Vertreter ( § 41 Abs. 4 ) Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der…
§ 46
…Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung; b) das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift ( § 41 Abs. 3 ) anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als…
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