§ 71 § 71*)Verordnungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1, eine Unterstützungserklärung nach § 46 Abs. 4, eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einen amtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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