LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
4. Unterabschnitt*) Wahlwerbung § 46*) Wahlvorschläge
§ 50 § 50*) Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern nach § 49 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens sieben Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
§ 51 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 51 § 51*) Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge
…1) Spätestens sechs Wochen vor dem Auszählungstag hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen. (2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 49 und 50 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen. (3) Die Wahlkommission hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits…
§ 74 § 74*) Schriftliche Anbringen
…Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2009…
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