7. Abschnitt*) Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:
a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der gültigen Stimmen,
d) die Parteisummen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
§ 53a LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 53a
…7. Abschnitt*) Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses *) Fassung LGBl.Nr. 23/2008 § 53a *) Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse (1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse…
§ 53b § 53b*) Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke, vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien
…1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen: a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, b) die Zahl der ungültigen Stimmen…
§ 53 § 53*) Vorlage der Wahlakten an die Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und Veröffentlichung der Wahlergebnisse
…lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sie sind überdies am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr…
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