LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandtagswahlgesetz6. Abschnitt Abstimmungsverfahren, Ermittlungs- und Überprüfungsverfahren bei den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden § 33*) Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten§ 53

§ 53§ 53*) Vorlage der Wahlakten an die Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und Veröffentlichung der Wahlergebnisse

In Kraft seit 11. Juni 2024
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