LWG
Gliederung
3. Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 19*) Wahlberechtigung
§ 20 § 20*) Ausschluss vom Wahlrecht
Rückverweise
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 23 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 61/2012, 44/2013
Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 25 § 25*) Wahlrecht und Wählbarkeit
…Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind. (2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. (3…
Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 25 § 25*) Wahlrecht und Wählbarkeit
…Wahlberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind. (2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. (3…