(1) Wahlberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und
b) seit mindestens einem halben Jahr im Gemeindedienst stehen.
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) der Bürgermeister;
b) Gemeindebedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Dienststrafe verhängt wurde, die nicht gelöscht ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1993, 1/2008
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