(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß § 26 Abs. 1 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 28.
2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor zu erfolgen.
3.§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
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