Vorwort
§ 1 Gegenstand und Art der Abgabe
§ 1
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2 Abgabenschuldner
§ 2
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagdverfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.
(2) Für die Abgabe des Jagdnutzungsberechtigten haftet der Jagdverfügungsberechtigte mit dem Jagdnutzungsberechtigten zur ungeteilten Hand.
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 3
(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte, zu bemessen.
(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen.
(4) Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen nach § 4 Abs. 1 und 2 angehören, ist bei der Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtzins und allenfalls an Nebenleistungen entfällt.
§ 4 Höhe der Abgabe
§ 4
(1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 5 Nachträgliche Änderung
§ 5
Treten während des Jagdjahres Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse anteilsmäßig neu festzusetzen.
§ 6 Schlussbestimmungen
§ 6
(1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 4 und der § 4 treten am 1. April 2003 in Kraft.
(2) Das Jagdabgabegesetz, LGBl.Nr. 43/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 49/1961, Nr. 1/1962, Nr. 18/1971 und Nr. 29/1994, tritt am 31. März 2003 außer Kraft.