(1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 v.H. der Bemessungsgrundlage.
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