(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte, zu bemessen.
(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen.
(4) Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen nach § 4 Abs. 1 und 2 angehören, ist bei der Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtzins und allenfalls an Nebenleistungen entfällt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise