(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagdverfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.
(2) Für die Abgabe des Jagdnutzungsberechtigten haftet der Jagdverfügungsberechtigte mit dem Jagdnutzungsberechtigten zur ungeteilten Hand.
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