(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs 4;
c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 87 Abs 1;
d) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk in der im § 84 Abs 2 gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
f) die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der im § 88 Abs 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist unverzüglich und auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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