(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt:
1. bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;
2. bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehörde;
3. bei der Landeswahlbehörde der Landesregierung.
(2) Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.
(3) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und können für alle übrigen Aufgaben herangezogen werden, die Beisitzern obliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 15 Abs 2, 18 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
(7) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
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