§ 4 Ausschreibung der Wahl des Landtages
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
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