(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 20 Wahlrecht
…im Ausland, längstens aber für zehn Jahre. (2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 4) zu beurteilen.…
§ 23 Wählerverzeichnisse
…Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung…
§ 22a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
…Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister hat die Wählerevidenz unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018) zu führen. (2) Die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland hat für jede erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische…
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