(1) In jeder Gemeinde ist vom Bürgermeister eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 20 Abs 1 Z 2 zu führen. Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister hat die Wählerevidenz unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018) zu führen.
(2) Die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland hat für jede erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, das Geburtsdatum, die Wohnadresse im Ausland, das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG) sowie nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse, zu enthalten.
(3) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf schriftlichen Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die
1. vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war,
2. sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten,
3. vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und
4. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller davon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragsstellers bekannt ist.
(4) Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs 2 nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betreffenden Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.
(5) Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Abs 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Personen, die
1. aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, oder
2. trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden,
können innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung wegen ihrer Streichung oder Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(7) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen ist von der Einsichtnahme auszunehmen.
(8) Die Gemeinde hat den in den allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien Abschriften der Wählerevidenz mit folgenden Maßgaben herzustellen:
1. Als Abschriften sind Ausdrucke oder graphische Dateien zu verstehen.
2. Dateien sind mittels Datenträger auszufolgen, die elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
3. Die Daten sind nur für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik zu verwenden.
4. Die Herstellung kann mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.
5. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
6. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt.
Unter den Bedingungen der Z 1 bis 6 sind auch allfällige Nachträge zur Wählerevidenz herzustellen.
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