(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder
2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten.
Im Fall der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 4) zu beurteilen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 20 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und 1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder 2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Auslan…
§ 22a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
…1) In jeder Gemeinde ist vom Bürgermeister eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 20 Abs 1 Z 2 zu führen. Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister hat die Wählerevidenz…
§ 24 Ort der Eintragung
…1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, 1. in dem er im Fall des § 20 Abs 1 Z 1 am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat oder 2. in dem er im Fall des § 20 Abs 1 Z 2 seinen Hauptwohnsitz…
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