§ 20 Wahlrecht
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
1. in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben oder
2. vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten.
Im Fall der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 4) zu beurteilen.
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