(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. Hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland ist die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland heranzuziehen.
(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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