(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen,
1. in dem er im Fall des § 20 Abs 1 Z 1 am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat oder
2. in dem er im Fall des § 20 Abs 1 Z 2 seinen Hauptwohnsitz vor dessen Verlegung in das Ausland hatte.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz als Hauptwohnsitz.
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