(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(2a) Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
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