(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Landtagswahl Wahlbehörden zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(2a) Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen, ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall der Ersatzbeisitzer Beisitzer vertreten.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
…3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und…
§ 13 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
…der Wahlbehörden zu erstatten. Diese Anträge sind bei den im Abs 3 genannten Wahlleitern einzubringen. Ergänzend haben die Parteien vor Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und vor Abstimmungen nach dem Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie dem Salzburger Volksbefragungsgesetz ab dem Stichtag bis zum 10. Tag nach dem Stichtag das Recht…
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