(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei hinsichtlich der Schreibweise von akademischen Graden ausschließlich die jeweilige Eintragung der Bewerber im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR maßgeblich ist;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 32 Ausübung des Wahlrechtes
…hat nur eine Stimme. Er kann 1. auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie 2. auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme geben. (3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er…
§ 35 Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. (2) Der Kreiswahlvors…
§ 38 Überprüfung der Kreiswahlvorschläge
…1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 35 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines…
§ 39 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge
…Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die…