(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann
1. auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie
2. auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme
geben.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 88 Fristen
…einer Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. (2) Für die Berechnung von Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.…